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Keine Angst, wir werden jetzt nicht die komplette Straßenverkehrszulassungsordnung bzw. die entsprechende Richtlinie 93/92/EWG durchgehen. Die können sie im Internet selbst lesen, wenn es denn sein muss. Wir beginnen direkt bei Montagearbeiten an zusätzlichen Leuchten, bei denen Sie darauf achten müssen, dass diese genügend fest sind, z.B. nicht in (vibrierende) Bewegung geraten können. Kaum etwas ist für die anderen Verkehrsteilnehmer unangenehmer.

Der zweite zu beachtende Punkt ist die Symmetrie. Es ist zwar bisweilen nur eine Leuchte erlaubt, die müsste aber dann mittig montiert werden. Abweichungen davon sehen wir bei modernen Motorrädern und bei Nebelschlussleuchten. Letztere dürfen aber der Bremsleuchte nicht zu nahe kommen und gehen z.B. durch einen einfachen Kontaktschalter in der Anhängersteckdose aus, wenn hier ein Kabel eingestöpselt wird.



Typisches Abblendlicht vergangener Tage

Ist eigenlich auch logisch und kann eingespart werden. Außerdem würde deren Licht evtl. durch den Anhänger reflektiert werden und könnte blenden. Ach ja, bitte beachten sie, dass diese Leuchte ohnehin nur bis 50 km/h eingeschaltet werden darf und dass ihre Leuchtfläche möglichst exakt senkrecht zur Fahrbahn stehen muss.



Natürlich müssen auch die zusammenarbeitenden Leuchten möglichst gleich sein. Dies ist auch bei asymmetrischer Außenform beizubehalten. Bekanntestes Beispiel könnte hier das Motorrad mit Beiwagen (Bild oben) sein. Selten sind beide hinten bündig. Ansonsten sind Höhenbereiche zumindest bei Begrenzungs- und Abblendlicht vorgeschrieben und Licht nach vorn muss weiß oder zumindest hellgelb sein. Das gilt inzwischen auch für Frankreich (Bild unten).



Licht zur Seite hat gelb bzw. orange zu sein. Außer der Fahrtrichtungsanzeige darf kein Licht blinken. Nach hinten hat nur der Rückfahrscheinwerfer weißes Licht. Der geht natürlich aus, wenn man vorwärts fährt, genau wie Arbeitsscheinwerfer auf öffentlichen Straßen abgeschaltet werden müssen. Sie sind ohnehin bei gewerblich genutzten Fahrzeugen weitestgehend für die Landwirtschaft vorgesehen.

Auch die Winkel, in denen das Licht abgestrahlt wird, unterliegen gesetzlichen Regelungen, auch darf, wie das bei schräg hintereinander platzierten Leuchten der Fall sein kann, keine andere Leuchte oder irgendein Bauteil diesen Winkel unzulässig begrenzen. Und noch eine sehr simple Regel. Jede am Fahrzeug angebaute Leuchte muss ein Prüfzeichen tragen und funktionieren, sonst muss sie abgedeckt werden.



Und natürlich darf niemand nur mit Abblend- oder Fernlicht (Bild unten) ohne Standlicht hinten fahren. Wobei eigentlich der Begriff Standlicht ernst zu nehmen ist, denn man darf damit nicht als einziges Licht fahren, auch nicht, um Tagfahrlicht zu simulieren. Zusammen mit Nebelleuchten (Bild oben) ist das nur zulässig, wenn die einen bestimmten Mindestabstand von der Seite haben.



Und die Blinker können sich rühmen, zu den wenigen Teilen zu gehören, die nachträglich für schon zugelassene Fahrzeuge vorgeschrieben wurden. Deshalb entdeckt man bei Oldtimern, bisweilen auch welche mit nicht mehr funktionierendem Winker, ganz geschickt z.T. unter den Stoßstangen angebrachte gelbe Kunststoff-Knubbel, die alles dürfen, nur das Design nicht stören.

Verrückt, Kleinkrafträder dürfen nicht warnblinken, ausgewachsene wohl, zumindest nach EU-Recht. Zumindest Fern-, Nebelrück-, Blink- und Warnblinklicht müssen mit einer Einschaltkontrolle versehen sein. Und dann die beliebte Fangfrage, welcher Seite die Kennzeichenleuchte, falls nur eine vorhanden ist, sicherungstechnisch geklemmt sein muss. Natürlich bei Rechtsverkehr an die rechte Seite.

Dabei stellt man sich vor, dass eine Seite ausfallen könnte und der/die Fahrer/in in einem nachfolgenden Fahrzeug von einem Zweirad ausgehend entsprechend knapp überholen könnte. Tut er/sie das, wenn das linke Schlusslicht noch intakt ist, passiert nichts. Bei nur noch einem rechten funktionierenden Schlußlicht ist es allerdings besser, es existiert noch ein Hinweis auf ein zweispuriges Fahrzeug, eben die Kennzeichenleuchte.

Helfen können in solchen Situationen auch die in jeder Rückleuchteneinheit vorgeschriebenen Reflektoren, an den Leitpfosten der Straße bisweilen Katzenaugen genannt. Übrigens, wer unbeleuchtet Fahrrad fährt, so etwas soll es ja geben, der sollte zumindest die dafür vorgeschriebenen Leuchten hinten belassen, damit es zumindest noch eine kleine Hoffnung gibt, nachts heil über eine unbeleuchtete Strecke zu kommen.



Beim Thema Gasentladungslampen (Bild oben) wird es noch einmal erwähnt und begründet werden: Bei ihnen muss die Leuchtweite automatisch geregelt und eine Reinigungsanlage für die Scheinwerfer vorhanden sein. Aber noch etwas: Als Abblendlicht muss es auch bei Fernlicht weiter brennen, was bei BiXenon ohnehin der Fall ist.

Dass die Kontrollleuchte für Fernlicht blau ist, wissen Sie vermutlich. Die ersten Gölfe von VW erhielten eine Sondergenehmigung, weil blaue LEDs entweder nicht verfügbar oder zu teuer waren. Es sind sogar vier Fernscheinwerfer erlaubt. Die müssen aber alle gleichzeitig ein- bzw. ausschaltbar sein. Es gibt aber zusätzlich eine Beschränkung der maximalen Lichtstärke. Und wussten Sie, dass der Fahrtrichtungsanzeiger nur in vorgeschriebenem Rhythmus blinken darf?

Wichtig: Tagfahrleuchten sind in dem Sinne keine Scheinwerfer. Bei ihnen ist ausschließlich wichtig, dass sie wahrgenommen werden. Deshalb bestanden die ersten bzw. nachzurüstenden auch oft nur aus einer ausreichend beleuchteten Fläche. Das hat sich allerdings dramatisch geändert. Fehlen nur noch Patentanmeldungen bestimmter Formen.

Bei den Bremsleuchten gibt es Bewegung, nicht nur bezüglich der dritten oben am Dach oder Spoiler. Da der Retarder bei einem elektrifizierten Auto auch bei Gaswegnehmen funktionieren kann, hat man inzwischen auch für diesen Fall die Funktion der Bremsleuchten erlaubt. Zu erwarten sind wohl irgendwann besondere Signalgebungen bei Panikbremsungen.



Beim Montieren einer dritten Bremsleuchte ist strikt darauf zu achten, dass sie nicht in den Innenraum hinein reflektiert. Wohl alle verkehrsrelevanten Leuchten hinten können doppelt ausgelegt werden. Zu sehen beim Lkw oder dessen Anhänger. Hier kann dann trotz Ausfalls einer Lampe weitergefahren werden, ohne ein Bußgeld zu riskieren. Allerdings macht nur eine LED-Heckleuchte wegen ihrer längeren Lebensdauer hier noch mehr Sinn.



Für das Parklicht immer noch aktuell wäre eigentlich eine Garantie, dass z.B. eine Laterne die ganze Nacht brennt oder nicht. Allerdings sieht man die dafür vorgesehenen Zeichen immer seltener. Vermutlich ist auch die Strategie der Betreiber nicht immer gleichbleibend. Am besten ist, das Parklicht auf jeden Fall zu benutzen. Jede vernünftige elektrische Anlage kann dann morgens noch einen ordentlichen Start garantieren, ausgenommen vielleicht sehr tiefe Minusgrade.







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