Gasentladungslampe
Aufgabe
Gasentladungslampen werden in der Aufpreisliste meist als Xenon-Scheinwerfer bezeichnet. Diese sollen bei etwas mehr als der halben Energieaufnahme etwa zweieinhalb Mal so viel Lichtausbeute gegenüber
Halogenlicht sowie ein helleres, dem Tageslicht ähnlicheres Licht produzieren und die Fahrbahn besser, breiter und weiter ausleuchten. Weil der breitere Lichtkegel auch im Nahbereich wirkt, sind zusätzliche
Nebelscheinwerfer entbehrlich. Es sind also im Verhältnis zur Halogenlampe mit 55 W nach Herstellerangabe nur 35 W nötig und es wird eine
wesentlich
höhere Lebensdauer erreicht. Neben der etwa doppelten Reichweite lässt Xenonlicht gegenüber den weiter entwickelten Halogenlampen die Augen nicht so schnell ermüden. Allerdings stört die scharfe Hell-
Dunkel-Grenze etwas.
Temperatur des Lichtbogens: ca. 4.000°C |
Funktion
In einem gasgefüllten Glaskolben (2. und 4. Bild) wird zwischen Anode und Kathode durch einen Hochspannungsstoß ein ca. 4 mm langer Lichtbogen erzeugt. Wegen der Gasfüllung schimmert das Licht grün- und
vor allem bläulich (1. Bild). Ein Steuergerät (Bild 3) erzeugt den Hochspannungsstromstoß von zwischen 10.000 und 30.000 V und schaltet bei Defekten zur Sicherheit ab. Die volle Beleuchtungsstärke ist erst nach
einer kurzen Anlaufzeit erreicht. Mit längerer Brenndauer verliert sich die blaue Farbe etwas. Die Stromstärke sinkt von 8 - 9 Ampere auf weniger als 5 Ampere ab, was in der Praxis etwas mehr Verbrauch als 35 W bei
85 V Betriebsspannung bedeutet. In der Lebensdauer wird Halogenlicht etwa um das 3- bis 4-fache übertroffen (Herstellerangabe). Der Gesetzgeber schreibt in Deutschland für
Systeme mit Gasentladungslampen Scheinwerfer-Reinigung und automatische Leuchtweitenregelung (ohne manuelle
Eingriffsmöglichkeit) vor.
Bisher nur für Abblendlicht üblich, ist es jetzt als Bi-Xenon-Licht mit einer schnellen mechanischen Umstellung zwischen Abblend- und Fernlicht
erhältlich. Entweder
wird die Xenonbirne verschoben oder eine Abdeckung beim Abblendlicht entsprechend platziert. 08/11
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