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Assistent - Ortungsassistent



Der Gesetzgeber erkennt nur drei Gegebenheiten an, bei denen personenbezogene Daten erhoben bzw. verarbeitet werden dürfen:
1. Aus geschäftlichen Gründen.
2. Zu Forschungszwecken.
3. Zur Abwehr von Gefahren oder Verfolgung von Straftaten.

Der dritte Punkt gilt ohnehin nur für staatliche Stellen. Was die beiden anderen betrifft, so betont der § 28 des Bundesdatenschutzgesetzes an verschiedenen Stellen, dass es der Abwägung der in 1 und 2 formulierten Interessen mit dem Schutzrechten Betroffener bedarf.

Lesen Sie hier mehr über das System GPS.

Nehmen wir an, einem/r Arbeitnehmer/in wird das Recht eingeräumt, einen Firmenwagen auch privat zu nutzen. Dann kann es ein durchaus berechtigtes Interesse der Firma geben, zu wissen, den Wagen jederzeit orten zu können. Allerdings würde dieses Recht automatisch mit dem Grundrecht der/des Arbeitnehmer/in in dessen/deren Freizeit kollidieren. Ein Ortungssystem müsste dann eventuell abgeschaltet sein bzw. die dann erhobenen Daten dürften nicht verwendet werden.

Geklärt werden müsste noch, dass wir hier über personenbezogene Daten reden, die nicht allgemein zugänglich sind. Ist das nicht der Fall, so ist bei Nutzung persönlicher Daten z.B. zu Werbezwecken die Einwilligung des/der Betroffenen erforderlich. Alles, was über Name, Titel und Geburtsdatum hinausgeht, ist schützenswert.

Lesen Sie hier, wozu GPS noch gebraucht werden kann.

Der Gesetzgeber schließt also eine private Nutzung von Ortungsgeräten ohne Einwilligung Betroffener auch am eigenen Fahrzeug aus. Mit Einverständnis, z.B. zur Sicherheitsvorsorge, ist eine besondere Installation nicht mehr nötig. Die Daten können über das Internet bezogen werden. Firmen hingegen, werden wohl kaum Möglichkeiten nutzen, wie wir sie hier beschrieben haben.

Bei Fahrzeugflotten ist Beratung nötig. Dabei geht es um bestmögliche Anordnung der kleinen Geräte und auch um den maximalen Aktionsradius. Zusätzlich auch nicht schlecht, wenn die entscheidenden Leute der Firma noch einmal über die richtige Vorgehensweise informiert werden. Immerhin ist ja nicht jedem/r Mitarbeiter/in der Einbau eines solchen Geräts recht. Ebenfalls ist die Einbindung in vorhandene Systeme wichtig.

Die Fa. Bornemann, die solche Systeme mit Beratung anbietet, gibt als kleinstes Maß für die Standortbestimmung fünf Meter an. Natürlich ist neben der Standortbestimmung z.B. auch eine einfache Erfassung der Arbeitszeit wichtig, auch zur nötigen Dokumentation seit Einführung des gesetzlichen Mindestlohns. 05/14







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