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Wandlung eines Kaufvertrags



Manchmal muss man trotz Email-Zeitalter auf bewährte Methoden der Post zurückgreifen. So z.B., wenn man ein Auto gekauft hat, das Mängel aufweist. Dabei spielt es zunächst keine Rolle, ob es sich um einen Gebraucht- oder Neuwagen handelt. Man lässt sich nicht auf Diskussionen ein, sondern schickt per Einschreiben mit Rückantwortschein ein Schreiben an den Vertragspartner.

Darin steht folgendes:
- Absender mit voller Adresse
- Empfänger mit voller Adresse
- Kaufdatum, Übergabedatum
- Hersteller, Typ, Fahrzeug-Nr., Kennzeichen
- Peinlich genaue Auflistung der Mängel
- Aufforderung zur kostenlosen Behebung
- Fristsetzung (Datum, ab ca. 14 Tage nach Erhalt)

Bitte bedenken Sie, dass dieses Schreiben Gegenstand einer Gerichtsverhandlung sein könnte. Fassen Sie es entsprechend sorgfältig ab. Vorlagen dazu gibt es im Internet. Beschreiben Sie auch die Mängel so, dass kein gegnerischer Rechtsanwalt sich an der Güte der Formulierung festbeißen kann. Lassen Sie den Brief von einer möglichst neutralen Person gegenlesen.

So ein Brief ist zur angestrebten Wandlung eines Kaufvertrags dringend nötig:
- bei Neuwagen innerhalb von zwei Jahren,
- bei Gebrauchtwagen innerhalb von mindestens einem Jahr.

Er beendet alle Diskussionen. Es sollte auch keine weiteren Tests oder Vertröstungen geben, die einen diese Fristen nicht einhalten lassen. Denn genau das ist die Absicht der gegnerischen Partei. Die Fristen gelten grundsätzlich ab Abschluss eines Kaufvertrages. Vorsicht bei vorgedruckten Verträgen, denn bei Privatpersonen ist diese Frist verkürzt oder ausgeschlossen. Bei Verträgen mit gewerblichen Betrieben (Händlern) ist das nicht möglich.

Die Beurteilung, ob es sich um einen Mangel handelt, ist beim Gebrauchtwagen schwierig, weil man auch noch beweisen muss, dass dieser schon bei der Fahrzeugübergabe vorgelegen hat. Fein raus ist, wer das schon bei der Übergabe bemerkt und entweder mit Unterschrift des Verkäufers schriftlich festgelegt oder unter einem unabhängigen Zeugen erklärt hat. Aber vernünftigerweise würde man das Fahrzeug dann erst gar nicht übernehmen.

Beliebt ist der Satz: 'Gekauft wie gesehen'. Der schließt aber die Haftung für verdeckte Mängel nicht aus. Hier ist z.B. die Bestätigung wiederum mit Zeuge oder im Kaufvertrag wichtig, dass der Wagen unfallfrei ist. Stellt sich irgendwann das Gegenteil heraus, hat man auch nach mehr als einem Jahr noch Rechtsansprüche.

Wird das Auto z.B. im Falle eines Neuwagenkaufs zurückgenommen, stehen dem Verkäufer Ausgleichszahlungen für die Nutzung des Wagens zu. Das können erhebliche Beträge sein, z.B. 6.000 Euro nach 20.000 km. Deshalb kann es bisweilen günstiger sein, einen Minderpreis für den Mangel zu vereinbaren und das Auto zu behalten. Aber einen wichtigen Grundsatz sollten Sie beherzigen, nämlich nach zwei vergeblichen Nachbesserungen und keinem der oben beschriebenen Angebote die Diskussion zu beenden.







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